Zum Inhalt springen
FM-Connect Chat

Hallo! Ich bin Ihr FM-Connect Chat-Assistent. Wie kann ich Ihnen helfen?

FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Flurförderzeuge

Facility Management: Startseite » Betreiben » Betreiberpflichten » Flurförderzeuge

Flurförderzeuge

Die Nutzung von Flurförderzeugen in industriellen Gebäuden erfordert ein hohes Maß an organisatorischer Sorgfalt und technischen Sicherheitsmaßnahmen. Auf Grundlage der BetrSichV müssen Fahrzeuge mit Überrollschutzsystemen ausgestattet und vor der ersten Verwendung sicherheitsgeprüft werden. Verbindungseinrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern. Die DGUV-Vorschriften schreiben jährliche Sachkundigenprüfungen und tägliche Funktionskontrollen vor, deren Ergebnisse umfassend dokumentiert werden müssen. Zudem gilt, dass alle betrieblichen Fahrzeuge einschließlich Flurförderzeuge einer jährlichen UVV-Prüfung nach DGUV-V 70 bzw. 71 zu unterziehen sind. Die ASR A1.8 fordert eine ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege und der Fahrzeuge, und die TRBS 1201 verpflichtet zur Festlegung Risko basierter Prüfintervalle

Eine konsequente Dokumentation, Schulung des Bedienpersonals, die Nutzung moderner Telemetrie und die Integration der Vorgaben in Verträge mit Dienstleistern stellen sicher, dass die Betreiberpflichten dauerhaft erfüllt werden. Strategisch ist die konsequente Umsetzung dieser Pflichten essentiell, um Arbeitsunfälle zu vermeiden, die Einsatzbereitschaft der Flurförderzeuge zu gewährleisten und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ziele sind die Vermeidung von Unfällen, die Sicherstellung der technischen Zuverlässigkeit der Fahrzeuge und die Einhaltung der geltenden Arbeitsschutz- und Umweltschutzvorschriften. Die obigen Normen gelten unabhängig davon, ob die Fahrzeuge dem Unternehmen gehören oder durch externe Dienstleister betrieben werden. Eine wirksame Umsetzung der Betreiberpflichten schützt Mitarbeiter, verhindert Sachschäden und unterstützt die Betriebsfortführung.

Sichere Nutzung und Kontrolle von Flurförderzeugen

Rechtliche Grundlagen / Legal and Regulatory Framework- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die BetrSichV stellt die zentrale staatliche Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln dar. In Anhang 1 werden besondere Anforderungen an mobile, selbstfahrende Arbeitsmittel definiert. Abschnitt 1.4 verlangt, dass Flurförderzeuge mit Einrichtungen gegen Kippen oder Überschlag ausgerüstet sind, z. B. mit Fahrer kabinen, Vorrichtungen zum Verhindern des Kippens oder Rückhaltesystemen, um beschäftigte Fahrer vor Teilen umstürzender Fahrzeuge zu schützen. Abschnitt 1.5 verpflichten den Arbeitgeber zu Maßnahmen vor der ersten Verwendung, darunter Schutz vor unbefugtem Ingangsetzen, sichere Ein- und Ausstiege, wirksame Bremseinrichtungen und geeignete Beleuchtung. Abschnitt 1.8 regelt, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein und sich gefahrlos sowie leicht betätigen lassen müssen. Diese Vorschriften werden im Abschnitt 3 näher erläutert.

DGUV-Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“

Die DGUV-V 68 ist die branchenweit gültige Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge. Sie verpflichtet den Unternehmer zur Durchführung wiederkehrender Prüfungen: Gemäß § 37 muss der Unternehmer sicherstellen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte sowie die für Schmalgänge erforderlichen Sicherheitseinrichtungen mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen geprüft werden. Zudem verlangt § 37 Abs. 2, dass Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb in Schmalgängen täglich einer Funktionsprüfung unterzogen werden.

§ 38 definiert den Umfang der Prüfungen: Sie müssen den Zustand der Bauteile und Sicherheitseinrichtungen sowie die Vollständigkeit des Prüfnachweises umfassen. § 39 verpflichtet den Unternehmer, einen Nachweis über die wiederkehrenden Prüfungen zu führen, der Datum, Umfang, Ergebnis, festgestellte Mängel, Beurteilung des Weiterbetriebs, erforderliche Nachprüfungen sowie Name und Anschrift des Prüfers enthält. Diese Dokumentation ist jederzeit bereit zu halten und muss Mangelbeseitigungen verzeichnen.

DGUV-Vorschrift 70 und DGUV-Vorschrift 71 „Fahrzeuge“

Die DGUV-Vorschrift 70 gilt für alle betrieblichen Fahrzeuge, einschließlich Flurförderzeuge, die als Fahrzeuge eingesetzt werden. § 57 dieser Vorschrift fordert, dass der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lässt und die Ergebnisse schriftlich dokumentiert und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt. Die Vorschrift 70 dient als Ergänzung zur BetrSichV und erfasst die Verkehrssicherheit, Bremsen, Beleuchtung und andere fahrzeugtechnische Aspekte.

Die DGUV-Vorschrift 71 gilt für Fahrzeuge der Versicherten in der „öffentlichen Hand“ und enthält nahezu identische Anforderungen. § 57 fordert, dass der Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen prüfen lässt. Die Prüfung umfasst den verkehrssicheren und arbeitssicheren Zustand. Ergebnisse müssen schriftlich festgehalten und bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Die Vorschrift 71 richtet sich insbesondere an kommunale Unternehmen, Feuerwehr und andere Einrichtungen der "öffentlichen Hand".

DGUV-Vorschrift 67 „Flurförderzeuge“ (historisch)

Die DGUV-Vorschrift 67 (früher GUV-V D 27.1) war früher für Flurförderzeuge der Unfallversicherung Bund und Bahn zuständig. Seit 2013 wurde sie jedoch größtenteils von der DGUV-V 68 abgelöst. Laut einem Fachartikel des IAG Mainz richtet sich die Vorschrift 67 an die öffentliche Hand und enthielt bahnspezifische Vorgaben; sie ist veraltet und wurde außer Kraft gesetzt. In einigen Betrieben der öffentlichen Verwaltung werden ihre Grundsätze weiterhin als Orientierung zur Sachkundigenprüfung verwendet. Bei der Festlegung von Prüfintervallen und Verantwortlichkeiten sollte daher die DGUV-V 68 herangezogen werden.

Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR A1.8)

Die ASR A1.8 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Verkehrswege. Im Abschnitt 5 „Betreiben von Verkehrswegen" wird gefordert, dass Verkehrswege in Gebäuden und im Freien so beleuchtet werden, dass eine sichere Benutzung jederzeit gewährleistet ist. Fahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn bei eingeschränkter Sicht ausreichende Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sind und eingeschaltet werden. Diese Regel ist auf Flurförderzeuge zu übertragen: Elektroplattformwagen und Stapler müssen mit funktionsfähiger Beleuchtung ausgerüstet sein; die Sichtverhältnisse bestimmen den Einsatz.

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS 1201)

Die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ konkretisiert die BetrSichV. Abschnitt 6.1 legt fest, dass Prüffristen nur für Arbeitsmittel erforderlich sind, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind und dadurch Gefährdungen für Beschäftigte verursachen können. Die Prüffristen müssen so festgelegt werden, dass das Arbeitsmittel zwischen zwei Prüfungen sicher verwendet werden kann; Kriterien sind insbesondere Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Ausfallverhalten und das Unfallgeschehen. Prüfintervalle können auf Basis von Prüfergebnissen verlängert oder verkürzt werden, und Arbeitsmittel dürfen nach Ablauf der Frist erst nach einer erneuten Prüfung wieder in Betrieb genommen werdenvorschriften.

Betreiberpflichten gemäß BetrSichV- Sicherheitseinrichtungen gegen Kippen und Überschlag (Anhang 1 Nr. 1.4)

Die BetrSichV fordert, dass Flurförderzeuge mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens verhindern. Dazu gehören Fahrer kabinen, Rollover-Protective-Structures (ROPS), Überrollbügel oder Rückhaltesysteme. Facility-Manager müssen sicherstellen, dass bei Beschaffung und Inbetriebnahme von Elektroplattformwagen und Gabelstaplern nur Fahrzeuge zugelassen werden, die über eine CE-Kennzeichnung und prüffähige Rollover-Schutzsysteme verfügen. Während des Betriebs sind regelmäßige Sicht- und Funktionsprüfungen der Schutzsysteme durchzuführen. Festgestellte Schäden am ROPS, an Sicherheitsgurten oder an Fahrer kabinen sind unverzüglich zu melden und durch Fachfirmen zu beheben. Die Gefährdungsbeurteilung sollte Anforderungen an Sitzgurte, Fahrerschutzdach und Notausstieg definieren.

Maßnahmen vor Erstverwendung (Anhang 1 Nr. 1.5)

Vor der erstmaligen Inbetriebnahme eines Flurförderzeugs muss der Arbeitgeber gemäß BetrSichV eine Vielzahl von Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen, z. B. durch Zündschloss, elektronische Zugangssysteme oder Betriebsfreigabe via Transponder. Ein- und Ausstiege sowie Trittstufen müssen gefahrlos benutzbar und rutschhemmend ausgeführt sein. Fahrzeuge müssen mit leistungsfähigen Bremsanlagen ausgestattet sein; erforderlichenfalls sind Feststellbremsen und Notbremsvorrichtungen vorzusehen.

Zudem schreibt die BetrSichV vor, dass bei eingeschränkter Sicht Hilfsvorrichtungen wie Kamera-Monitor-Systeme vorhanden sein müssen und dass bei Dunkelheit eine geeignete Beleuchtung verbaut wird. Flurförderzeuge mit Verbrennungsmotor müssen mit ausreichenden Brandbekämpfungseinrichtungen ausgestattet sein, sofern diese nicht in unmittelbarer Nähe vorhanden sind. Ferngesteuerte oder automatisch gesteuerte Fahrzeuge müssen automatisch anhalten, wenn sie den Kontrollbereich verlassen.

Vor der ersten Nutzung hat eine sicherheitstechnische Prüfung durch eine befähigte Person zu erfolgen. Dabei sind Dokumentationen der Hersteller (Betriebsanleitungen), CE-Konformitätserklärungen und Prüfzertifikate zu prüfen. Der Betreiber muss das Bedienpersonal einweisen, insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßigen Bedienung, der Einsatzgrenzen und der Gefährdungen (z. B. Laden, Kippen, Fahrwegüberwachung). Erst nach erfolgreicher Prüfung und Unterweisung darf das Fahrzeug freigegeben werden.

Verbindungseinrichtungen (Anhang 1 Nr. 1.8)

Gemäß Abschnitt 1.8 der BetrSichV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen von mobilen Arbeitsmitteln gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und sich gefahrlos sowie leicht betätigen lassen.

In der Praxis bedeutet dies für Flurförderzeuge:

  • Sichere Kupplungssysteme: Anhänger und Anbaugeräte müssen mit Bolzen-, Kugel- oder Schnellwechselsystemen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Lösen verhindern. Kupplungen sind regelmäßig zu kontrollieren; verschlissene Teile sind zu ersetzen.

  • Einfache Bedienbarkeit: Kupplungssysteme müssen ergonomisch gestaltet sein, damit der Fahrer sie ohne Gefährdung betätigen kann. Quetsch- und Scherstellen sind abzuschirmen; Kupplungspunkte sind gut sichtbar zu kennzeichnen.

  • Fahrzeugspezifische Freiräume: Es ist sicherzustellen, dass beim An- und Abkuppeln ausreichend Bewegungsraum vorhanden ist, um Kollisionen und Verletzungen zu vermeiden. Eine Gefährdungsbeurteilung sollte das Gefahrenpotenzial von Kupplungsvorgängen evaluieren und geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Keile, Abstellböcke) vorsehen.

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Umsetzung

Dokumentation

Überschlagschutz

BetrSichV Anhang 1 Nr. 1.4

Beschaffung von Flurförderzeugen mit Fahrer kabinen, Überrollbügeln oder Rückhaltesystemen; regelmäßige Funktionsprüfung

Ausrüstungs- und Wartungsnachweise

Maßnahmen vor Erstverwendung

BetrSichV Anhang 1 Nr. 1.5

Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen, sichere Ein-/Ausstiege, Bremssystem, Beleuchtung, Brandbekämpfungseinrichtungen; technische Abnahme durch befähigte Person

Sicherheitsfreigabeformular, Prüfprotokoll

Verbindungseinrichtungen

BetrSichV Anhang 1 Nr. 1.8

Verwendung sicherer Kupplungs- und Verbindungssysteme; regelmäßige Funktionskontrolle; ergonomische Gestaltung

Wartungs- und Prüfprotokoll

Betreiberpflichten gemäß DGUV-V 68

Die DGUV-V 68 konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV für Flurförderzeuge und definiert klare Betreiberpflichten.

Wiederkehrende Prüfungen durch Sachkundige

Gemäß § 37 Abs. 1 der DGUV-V 68 hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte und sicherheitstechnische Einrichtungen spätestens alle 12 Monate von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Frist kann durch Gefährdungsbeurteilung verkürzt werden, etwa bei intensivem Einsatz, hohen Belastungen oder in korrosiven Umgebungen. Prüfer müssen fachlich qualifiziert sein und Kenntnisse der geltenden Normen besitzen. Der Prüfumfang umfasst Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Mast, Ketten, Beleuchtung, Warneinrichtungen und elektrische Sicherheit. Mängel sind zu bewerten und vor erneuter Inbetriebnahme zu beseitigen. Das Facility-Management hat sicherzustellen, dass Prüftermine eingehalten werden und Ersatzfahrzeuge verfügbar sind.

Gemäß § 37 Abs. 1 der DGUV-V 68 hat der Unternehmer sicherzustellen, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugeräte und sicherheitstechnische Einrichtungen spätestens alle 12 Monate von einem Sachkundigen geprüft werden. Die Frist kann durch Gefährdungsbeurt

Für den Betrieb in Schmalgängen schreibt § 37 Abs. 2 vor, dass die zum Betrieb erforderlichen Sicherheitseinrichtungen täglich zu prüfen sind. Dies betrifft Schmalgangstapler mit Personenschutzanlagen, automatische Stoppsysteme, Abstandssensoren und Leuchtwarnsysteme. Der Bediener hat vor Schichtbeginn Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen und das Ergebnis in einer Checkliste zu dokumentieren. Bei festgestellten Mängeln darf das Fahrzeug nicht betrieben werden; Mängel sind umgehend dem Facility-Management zu melden. Durch die tägliche Kontrolle wird das Risiko eines Ausfalls der Sicherheitseinrichtungen verringert.

Nachweisführung

§ 39 der DGUV-V 68 verpflichtet den Unternehmer, Prüfnachweise zu führen. Der Nachweis muss Angaben zu Datum, Umfang, Ergebnis der Prüfung, festgestellten Mängeln, einer Beurteilung des Weiterbetriebs, etwaigen Nachprüfungen und Name und Anschrift des Prüfers enthalten. Mangelbeseitigungen sind ebenfalls zu vermerken. Die Nachweise sind mindestens bis zur nächsten jährlichen Prüfung aufzubewahren und bei Kontrollen durch die Berufsgenossenschaft bereitzuhalten. Elektronische Dokumentationssysteme (z. B. CAFM-Software) erleichtern die Verwaltung und Nachverfolgung von Prüfterminen.

Verpflichtung

Rechtsgrundlage

Häufigkeit

Verantwortlichkeit

Dokumentation

Sachkundigenprüfung

DGUV V 68 § 37 Abs. 1

mind. 1 /Jahr

Facility-Management beauftragt Sachkundigen

Prüfprotokoll, Zertifikat

Tägliche Funktionsprüfung

DGUV V 68 § 37 Abs. 2

täglich

Bediener

Checkliste

Prüfnachweis

DGUV V 68 § 39

laufend

Facility-Management

Prüfbuch/Log

Betreiberpflichten gemäß DGUV-V 70 und DGUV-V 71- Recurrent Inspection of Operational Vehicles

Die DGUV-Vorschriften 70 und 71 enthalten allgemeine Sicherheitsvorgaben für betrieblich genutzte Fahrzeuge. § 57 der DGUV-V 70 fordert, dass Fahrzeuge mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Diese Prüfung umfasst sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Arbeitssicherheit des Fahrzeugs. Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

In der DGUV-V 71 (Fahrzeuge der öffentlichen Hand) werden dieselben Anforderungen gestellt; § 57 schreibt die jährliche Sachkundigenprüfung vor und betont, dass der Sachkundige sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeits­ sicheren Zustand des Fahrzeugs beurteilt. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Umsetzung in der Praxis

Für Facility Manager bedeutet dies, dass alle Flurförderzeuge, die als Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden (z. B. Plattformwagen mit Straßenzulassung), sowohl nach DGUV 68 als auch nach DGUV 70/71 zu prüfen sind. Die jährliche UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) ist dabei integraler Bestandteil des Wartungsplanes. Die Prüfungen werden in der Regel von autorisierten Fachwerkstätten oder von externen Sachkundigen durchgeführt. Eine sorgfältige Koordination verhindert, dass Prüfintervalle übersehen werden.

Betreiberpflichten gemäß DGUV-V 67

Die DGUV-V 67 war bis zu ihrer Außerkraftsetzung für die Flurförderzeuge der Unfallversicherung Bund und Bahn maßgebend. Sie enthält vergleichbare Vorgaben wie die DGUV-V 68, insbesondere zur wiederkehrenden Sachkundigenprüfung, zur Dokumentation und zum sicheren Betrieb von Flurförderzeugen. In der Praxis wird heute primär die DGUV-V 68 angewandt; die Grundsätze der DGUV-V 67 können als historischer Referenzrahmen dienen. Facility Manager der öffentlichen Hand, insbesondere in bundeseigenen Betrieben, sollten die aktuellen Leitlinien und Empfehlungen der Unfallkassen berücksichtigen und frühere Vorschriften in Gefährdungsbeurteilungen einbeziehen, sofern spezifische bahn- oder kommunalspezifische Aspekte relevant sind.

Betreiberpflichten gemäß ASR A1.8

Die ASR A1.8 befasst sich mit Verkehrswegen und deren Betrieb. Flurförderzeuge bewegen sich in der Regel auf innerbetrieblichen Verkehrswegen und müssen daher die Anforderungen dieser Arbeitsstättenregel erfüllen. Absatz 5 fordert, dass Verkehrswege im Freien und in Gebäuden so beleuchtet werden, dass eine sichere Benutzung gewährleistet ist. Mangelhafte Beleuchtung erhöht die Gefahr von Kollisionen, Quetschungen und Stürzen.

Für Flurförderzeuge bedeutet dies:

  • Beleuchtungseinrichtungen: Fahrzeuge müssen mit frontalen Scheinwerfern, Rückleuchten und Arbeitsleuchten ausgerüstet sein. Bei Schmalgangstaplern und Kommissionierfahrzeugen sind zusätzliche Kurven- und Sicherheitslichter sinnvoll. Die Beleuchtungsstärke sollte den Empfehlungen der DGUV-Informationen (z. B. 20–50 Lux für Verkehrswege, 200 Lux für Arbeitsplätze) entsprechen.

  • Aktive Nutzung: Die Beleuchtung ist einzuschalten, wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, beispielsweise in dunklen Lagerbereichen, bei Dämmerung, schlechtem Wetter oder in Bereichen mit teilweiser Abschattung.

  • Funktionskontrollen: Vor jeder Schicht ist zu prüfen, ob alle Leuchten funktionieren. Defekte Leuchtmittel sind sofort zu ersetzen.

Darüber hinaus verlangt ASR A1.8, dass Verkehrswege sicher gestaltet und frei von Hindernissen gehalten werden. Dies umfasst klare Markierungen, ausreichende Breiten (gemäß DIN EN 15¡97 für Staplerverkehr), die Trennung von Personen- und Fahrzeugverkehr sowie die Einhaltung innerbetrieblicher Verkehrsregeln. Die Gefährdungsbeurteilung sollte auch Witterungseinflüsse (Regen, Eis) berücksichtigen und entsprechende Winterdienst- und Reinigungsmaßnahmen vorsehen.

Betreiberpflichten gemäß TRBS 1201

TRBS 1201 beschreibt die Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln. Abschnitt 6.1 betont, dass Prüfungen nur für Arbeitsmittel erforderlich sind, die schädigenden Einflüssen ausgesetzt sind und dadurch Gefährdungen für Beschäftigte verursachen können. Bei Flurförderzeugen bedeutet dies, dass die Prüfintervalle auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen, wobei insbesondere Einsatzbedingungen, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen und Unfallgeschehen zu berücksichtigen sind.

Für Flurförderzeuge, die in rauen Umgebungen (z. B. Außeneinsatz, chemisch aggressive Atmosphären) betrieben werden, sind kürzere Prüfintervalle zu wählen. Werden im Rahmen von Prüfungen Mängel festgestellt, ist zu prüfen, ob das Arbeitsmittel bis zur nächsten geplanten Prüfung sicher betrieben werden kann; andernfalls sind die Prüffristen zu verkürzen. Arbeitsmittel dürfen nach Ablauf der Prüffrist erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die fällige Prüfung durchgeführt wurde.

Organisatorische Maßnahmen- Um die gesetzlichen Verpflichtungen wirksam umzusetzen, müssen Facility Manager organisatorische Strukturen schaffen:

  • Beauftragter für Flurförderzeuge: Ein verantwortlicher Sicherheitsbeauftragter oder eine befähigte Person koordiniert Wartung, Prüfungen und die Unterweisung der Fahrer. Er oder sie dokumentiert die Prüf- und Wartungsarbeiten, führt Gefährdungsbeurteilungen durch und ist Ansprechpartner für Behörden.

  • Prüf- und Wartungsplanung: Die täglichen, periodischen und jährlichen Prüfungen sind zu terminieren und im CAFM-System zu hinterlegen. Dabei sind Herstellerhinweise und tatsächliche Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Ein Erinnerungssystem (z. B. E-Mail-Benachrichtigung) stellt sicher, dass keine Prüffristen versäumt werden.

  • Meldesystem für Mängel: Für Fahrer und Betriebspersonal ist ein einfaches Meldesystem (digitale App oder Mangelzettel) einzurichten, über das Defekte, Unfälle und Beinaheunfälle erfasst werden. Meldungen werden an die Instandhaltung weitergeleitet und ausgewertet.

  • Kommunikation mit Dienstleistern: Wenn Wartungs- und Prüfarbeiten an externe Firmen vergeben werden, sind vertragliche Vereinbarungen (Service Level Agreements, SLA) zu erstellen. Diese regeln Leistungsumfang, Reaktionszeiten, Qualifikation des Personals und Haftungsfragen (siehe Abschnitt 15).

Technische Maßnahmen- Neben der organisatorischen Implementierung sind technische Maßnahmen erforderlich:

  • Installation von ROPS/Schutzkabinen: Fahrzeuge müssen mit geprüften Überrollschutzsystemen ausgestattet sein. Bei älteren Modellen kann eine Nachrüstung erforderlich sein. Die ROPS sind regelmässig auf Risse, Korrosion und Deformation zu prüfen.

  • Funktionskontrollen der Sicherheitseinrichtungen: Bremsen, Lenkung, Hydraulik, Ketten und Mast sind regelmäßig zu prüfen. Elektrische Anlagen müssen den VDE-Bestimmungen entsprechen. Warneinrichtungen wie Hupe, Rückfahralarm und Blue Spot sind zu kontrollieren.

  • Beleuchtung: Um ASR A1.8 zu erfüllen, ist eine ausreichende Beleuchtungsstärke sicherzustellen. LED-Leuchten reduzieren Energieverbrauch und Wartungsaufwand. In Bereichen mit geringen Sichtverhältnissen können zusätzliche Arbeitsleuchten oder laserbasierte Warnsysteme installiert werden.

  • Telematik und Sensorik: Moderne Flurförderzeuge können mit Telematiksystemen ausgestattet werden, die Betriebsstunden, Batteriezustand, Schockereignisse und Standortdaten erfassen. Diese Daten unterstützen die vorausschauende Wartung (Predictive Maintenance) und erhöhen die Sicherheit.

Dokumentation und Nachweisführung- Zu dokumentieren sind

  • Tägliche Checklisten der Fahrer über Sichtkontrollen, Funktionsprüfungen und Mängel. Diese können digital per Tablet oder als Papierformular geführt werden.

  • Prüfbescheinigungen der jährlichen Sachkundigenprüfungen mit detailliertem Prüfumfang, Mängelliste und Freigabe.

  • Wartungs- und Reparaturnachweise einschliesslich der durchgeführten Arbeiten, der verwendeten Teile und der ausführenden Person.

  • Defektmeldungen und Unfallberichte, um Wiederholungsgefahren zu identifizieren.

  • Archivierungspflicht: Prüf- und Wartungsunterlagen sollten mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden; bei bestimmten Anlagen können längere Fristen gelten. Elektronische Archivierungssysteme müssen revisionssicher sein.

Leistungsüberwachung und KPIs

Die Wirksamkeit der Betreiberpflichten lässt sich durch Kennzahlen (Key Performance Indicators, KPI) überwachen.

Typische KPIs sind:

KPI

Ziel

Häufigkeit

Berichterstattung

Gültige Prüfbescheinigung

100 % der Flurförderzeuge mit gültigem Prüfzeugnis gemäss DGUV-V 68/70

jährliche Auswertung

Auditbericht

Reaktionszeit bei Mängelbeseitigung

≤ 24 h vom Eingang der Mangelmeldung bis zur Behebung oder Stilllegung

laufend

Wartungsprotokoll

Abgeschlossene tägliche Checklisten

100 % der Schichten mit dokumentierter Funktionsprüfung

täglich

Checklistenarchiv

Unfallhäufigkeit

< n definierter Unfälle pro 1 000 Betriebsstunden

quartalsweise

Sicherheitsbericht

Schulungsquote der Fahrer

100 % der Bediener mit jährlicher Unterweisung

jährlich

Schulungsregister

Durch die regelmässige Analyse dieser Kennzahlen kann das Facility Management Trends erkennen, Verbesserungsmaßnahmen ableiten und die kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsniveaus fördern.

Schulung und Unterweisung

Der Betrieb von Flurförderzeugen ist nur zulässig, wenn Fahrer entsprechend ausgebildet und beauftragt sind. Die BetrSichV und die DGUV-Vorschriften verlangen, dass nur geeignete Beschäftigte mit ausreichender Unterweisung mobile Arbeitsmittel steuerng.

Wichtige Elemente der Schulung sind:

  • Grundausbildung: Die Fahrer müssen theoretische und praktische Kenntnisse zum Aufbau und zur Funktionsweise des Flurförderzeugs, zur Lastaufnahme, zum Fahren und zum Absetzen von Lasten erwerben. Dies schliesst die Kenntnis der zulässigen Tragfähigkeit, der Stabilität sowie der Gefahren durch Kippen und Quetschen ein.

  • Tägliche Sicht- und Funktionskontrolle: Bediener sind zu unterweisen, vor jeder Schicht eine Checkliste abzuarbeiten (Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Warneinrichtungen, Anbaugeräte).

  • Bedienung von Kupplungen und Anbaugeräten: Die korrekte Handhabung von Verbindungseinrichtungen ist zu schulen, um unbeabsichtigtes Lösen zu verhindern.

  • Jährliche Auffrischungsschulung: Inhalte sollten Unfallberichte, Neuerungen in der Technik und Änderungen der Rechtslage umfassen.

  • Dokumentierte Beauftragung: Der Arbeitgeber muss die Fahrer schriftlich beauftragen und Unterweisungen dokumentieren. Unterweisungsnachweise sind aufzubewahren.

Risiko- und Notfallmanagement- Die wichtigsten Risiken im Umgang mit Flurförderzeugen sind:

  • Kippen oder Überschlag: Unzureichende Standsicherheit, überhöhte Geschwindigkeit, Kurvenfahrten mit hoch angehobener Last oder unebene Böden können zum Umkippen führen. ROPS, Sicherheitsgurte und vorsichtige Fahrweise reduzieren das Risiko.

  • Bremsversagen: Mechanische Defekte, verschlissene Bremsbeläge oder Hydraulikprobleme können zum Verlust der Kontrolle führen. Regelmässige Wartung und Funktionsprüfungen sind erforderlich.

  • Beleuchtungsausfall: Defekte Beleuchtung erhöht die Unfallgefahr insbesondere in dunklen Bereichen. Eine schnelle Reparatur und ausreichende Ersatzteile sind vorzuhalten.

  • Ungesicherte Kupplungen: Ungeeignete oder verschlissene Verbindungseinrichtungen können Anhänger lösen und schwere Unfälle verursachen. Funktionskontrollen und der Einsatz zertifizierter Systeme sind notwendig.

Notfallmaßnahmen umfassen die sofortige Stilllegung des defekten Fahrzeugs, die Absicherung der Gefahrenstelle und die Benachrichtigung des Sicherheitsbeauftragten. Bei Unfällen sind Erste-Hilfe-Maßnahmen einzuleiten, Notdienste zu alarmieren und der Unfall an die zuständige Berufsgenossenschaft zu melden. Ein Eskalationsschema definiert, wer bei schweren Mängeln oder Unfällen informiert wird (z. B. Betriebsleiter, externe Sachkundige).

Vertragliche Integration

Bei der Vergabe von Wartungs- und Prüfarbeiten an Dienstleister muss die vertragliche Integration der Betreiberpflichten erfolgen.

Service Level Agreements (SLA) sollten folgende Punkte enthalten:

  • Leistungsumfang: Regelmässige Wartung, sachkundige Prüfung, Bereitstellung von Ersatzteilen, Dokumentation.

  • Qualifikation des Personals: Nachweis der Sachkunde gemäß DGUV-Vorschriften; Haftpflichtversicherung.

  • Reaktionszeiten: Zeitfenster für die Behebung von Mängeln (z. B. ≤ 24 Stunden) und Erreichbarkeit bei Notfällen.

  • Haftung und Versicherung: Regelungen zur Haftung bei Unfällen oder Schäden aufgrund fehlerhafter Wartung; Nachweis einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung.

  • Vertragsstrafen: Bei Verstößen gegen gesetzliche Prüffristen oder mangelhaft durchgeführten Leistungen können Vertragsstrafen festgelegt werden.

Durch klare vertragliche Regelungen kann sich der Betreiber gegenüber Behörden und Versicherern absichern und die Qualität der Dienstleistung sicherstellen.

Schnittstellen zu Behörden und Berufsgenossenschaften

Betreiber von Flurförderzeugen müssen eng mit der zuständigen Berufsgenossenschaft und den Arbeitsschutzbehörden zusammenarbeiten. Bei behördlichen Inspektionen sind die Prüf- und Wartungsnachweise vorzulegen. Im Falle von Unfällen oder schweren Mängeln können Auflagen erteilt werden; diese sind fristgerecht umzusetzen. Der Sicherheitsbeauftragte fungiert als Ansprechpartner und koordiniert den Schriftverkehr. Zudem sollte regelmässiger Austausch stattfinden (z. B. Teilnahme an Sicherheitskreisen oder Seminaren), um über aktuelle Regelungen und technische Entwicklungen informiert zu bleiben.