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Betreiberpflichten im Fuhrparkmanagement

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Strategische Bedeutung

Fuhrparkmanagement im Facility Management heißt, Mobilität sicher, rechtskonform und wirtschaftlich zu organisieren – von Pool‑Pkw über Transporter und Lkw bis zu Anhängern und innerbetrieblichen Fahrzeugen. Kern der Betreiberpflichten ist die Halterverantwortung: Wer ein Fahrzeug bereitstellt, muss sicherstellen, dass es betriebssicher ist, nur geeignete und befähigte Personen fahren, Ladung korrekt gesichert wird und – sofern einschlägig – Sozialvorschriften eingehalten werden.

Rechtliches / Normen

Für betriebliche Fahrzeuge setzt die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ den Rahmen: Fahrzeugführer müssen geeignet und unterwiesen sein (§ 35), Fahrzeuge sind bei Bedarf, mindestens aber jährlich durch Sachkundige auf betriebssicheren Zustand zu prüfen (§ 57); die HU ersetzt diese Prüfung nicht, sie kann allenfalls Teile abdecken.

Die Ladungssicherung richtet sich nach § 22 StVO und den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere der Richtlinienreihe VDI 2700.

Für Lkw/Busse mit Tacho‑Pflicht gelten die EU‑Lenk‑/Ruhezeiten (VO (EG) 561/2006) und die Pflichten zum Datenmanagement: Unternehmer müssen Fahrerkarten spätestens alle 28 Tage und Fahrtenschreiberdaten spätestens alle 90 Tage auslesen; die Daten sind mindestens 12 Monate aufzubewahren.

Berufskraftfahrer in den Klassen C/CE bzw. D/DE unterliegen Grundqualifikation/Weiterbildung nach BKrFQG (35 Std. alle fünf Jahre).

Wichtig: Die DGUV 70 gilt nicht für dienstlich genutzte Privatfahrzeuge („Grey Fleet“); hier greifen dennoch Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsschutz (Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung) sowie die strafbewehrte Halterpflicht nach § 21 StVG, niemand ohne Fahrerlaubnis fahren zu lassen.

Ergänzend sind Datenschutz und Mitbestimmung zu beachten (z. B. GPS/Telematik): Die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).

Wo eigene Betankung/Medien (Diesel, AdBlue, Altöle) betrieben werden, greifen WHG § 62 und AwSV mit Betreiber‑ und Fachbetriebspflichten.

Wirksam wird die Betreiberrolle durch ein nüchternes Set‑up:

(1) Gefährdungsbeurteilung für alle Fahrzeug‑Tätigkeiten (Fahren, Rangieren, Be‑/Entladen, Arbeiten am Fahrzeug) und Nutzergruppen (inkl. Leihfahrer/Gäste).

(2) Führerschein‑/Eignungs‑ und Unterweisungsprozess: Sichtprüfung der Original‑Führerscheine in sinnvollen Intervallen (gelebter Standard ist halbjährlich), klar dokumentiert und delegationsfest; Grundlage ist § 21 StVG (Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis) und § 35 DGUV 70 (Eignung/Unterweisung).

(3) Fahrzeugprüfungen: UVV‑Prüfung mindestens jährlich durch Sachkundige; Ergebnis schriftlich festhalten – die HU ersetzt diese Arbeitssicherheitsprüfung nicht, sie kann sie lediglich sinnvoll ergänzen.

(4) Ladungssicherung in die Praxis bringen: verbindliche Schulungsinhalte nach VDI 2700, klare Verantwortlichkeiten von Verlader/Fahrer, geeignete Zurrmittel und Prüfintervalle; rechtlicher Anker bleibt § 22 StVO.

(5) Tachographen‑/Lenkzeitmanagement: technische und organisatorische Sicherstellung der 28/90‑Tage‑Downloads (Fahrerkarte/Fahrtenschreiber) und Archivierung ≥ 12 Monate, inkl. Stellvertreterregel und Nachweisführung gegenüber Behörden.

(6) Qualifikation von Fahrern: BKrFQG‑Prozesse für C/CE und D/DE mit 35‑Stunden‑Zyklen; Nachweis (Schlüsselzahl 95/FQN) fristgerecht verlängern.

(7) Telematik/Ortung nur mit Rechtsgrundlage, Zweckbindung und Betriebsratsbeteiligung (§ 87 BetrVG), transparente Informationen und begrenzte Speicherfristen.

(8) Schnittstellen zur Arbeitssicherheit und Umwelt: Betriebs‑/UVV‑Unterweisungen bündeln, Park‑/Rangierkonzepte definieren, Betankungs‑/Lagerflächen nach WHG/AwSV sicher betreiben.

Für innerbetriebliche Flurförderzeuge gilt eine eigene Kette: DGUV Vorschrift 68 und DGUV‑Grundsatz 308‑001 (Ausbildung/Beauftragung) – diese gehören organisatorisch in denselben Governance‑Rahmen, aber mit separaten Qualifikations‑ und Prüfpfaden.

Haftung, Wirtschaftlichkeit und Steuerung

Versäumnisse im Fuhrpark treffen doppelt: haftungsrechtlich (z. B. Strafbarkeit nach § 21 StVG bei Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Ordnungswidrigkeiten/Behördenauflagen bei UVV‑/Tacho‑/Ladungssicherungs‑Verstößen) und betriebswirtschaftlich (Unfälle, Ausfallzeiten, Versicherungsprämien, Sachschäden, Prozessverluste). Die Gegenrechnung gelingt mit wenigen harten KPIs und klarer Governance: Führerschein‑Check‑Quote (inkl. Intervall‑Treue), UVV‑Prüfquote und Mängelabbauzeit (§ 57 DGUV 70), Unterweisungs‑Coverage (§ 35 DGUV 70), Tacho‑Compliance (28/90‑Tage‑Downloads, Archivierung ≥ 12 Monate), VDI‑2700‑Schulungsquote, Unfall‑/Schadenkosten je Mio. km, Standzeiten, CO₂‑/Energie‑Intensität (Kraftstoff/100 km bzw. kWh/100 km), Telematik‑DSGVO/BetrVG‑Konformität.

Operativ gilt: kein Fahrzeug ohne gültige Prüfung und Dokumentation, keine Übergabe ohne Unterweisung, kein Tracking ohne Rechtsgrundlage und Mitbestimmung. Für gemischte Flotten (Straßenfahrzeuge und Flurförderzeuge) zahlt sich ein einheitliches, revisionssicheres CAFM/EAM‑Gerüst aus, das UVV‑, Tacho‑, Schulungs‑ und Schadenprozesse zusammenführt – rechtssicher, effizient und transparent. Wo eigene Betankung/Lagerung betrieben wird, bleiben WHG/AwSV und Fachbetriebspflichten ständige Begleiter, auch das senkt Risiko und Folgekosten. Ergebnis: ein leiser, aber belastbarer Fuhrpark – rechtskonform, verfügbar, beherrschbar.