Betriebsfähigkeit des betrieblichen Fuhrparks sicherstellen
Betriebsfähigkeit als Mobilitätsleistung definieren
Die Betriebsfähigkeit eines betrieblichen Fuhrparks ist erreicht, wenn die für das Kerngeschäft benötigte Mobilität zum erforderlichen Zeitpunkt sicher, rechtskonform und in geeigneter Qualität verfügbar ist. Maßgeblich ist deshalb nicht allein, ob einzelne Fahrzeuge technisch fahrbereit sind. Ein Fahrzeug kann betankt, geladen und äußerlich unbeschädigt sein und dennoch nicht eingesetzt werden dürfen, wenn die erforderliche Fahrerlaubnis fehlt, eine Prüfung überfällig ist, ein sicherheitsrelevanter Mangel besteht oder die notwendige Fahrzeugausstattung nicht vorhanden ist. Umgekehrt muss der Ausfall eines einzelnen Fahrzeugs nicht automatisch die betriebliche Mobilität unterbrechen, wenn ein geeignetes Ersatzfahrzeug oder eine alternative Mobilitätslösung rechtzeitig verfügbar ist. Für Fahrzeuggruppen und kritische Einsatzzwecke sollten daher Mindestbetriebsniveaus festgelegt werden. Dazu gehören benötigte Fahrzeugklasse, Anzahl, Nutzlast, Reichweite, Anhängelast, Ausstattung, Verfügbarkeit und gegebenenfalls besondere Anforderungen an Fahrerinnen und Fahrer. Daraus lassen sich die Zustände betriebsfähig, eingeschränkt betriebsfähig und nicht betriebsfähig ableiten. Entscheidend ist die Wirkung auf die vorgesehene Leistung: Ein Werkstattfahrzeug für eine Störungsbeseitigung hat andere Anforderungen als ein Poolfahrzeug für eine planbare Dienstfahrt. Eingangsgrößen sind Mobilitätsbedarf, Fahrzeugbestand, Nutzungsprofile, Fahrerberechtigungen, Prüf- und Wartungsstatus sowie verfügbare Ersatzoptionen. Ausgang ist ein nachvollziehbarer Freigabestatus für Fahrzeug und Mobilitätsleistung.
